Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung die des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses?

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 8

Auch dann, wenn eigentlich ein geeigneter Kündigungsgrund vorläge, Ihnen wegen der Pflichtverletzung auch einen Vorwurf zu machen wäre und Sie abgemahnt wurden, können Sie vor den Arbeitsgerichten im Rahmen der hier geforderten Interessenabwägung noch eine letzte Chance haben...


Die Kündigung ist nämlich unbegründet, wenn die für jeden Einzelfall vorzunehmende Abwägung der für und gegen eine Entlassung sprechenden Umständen ergibt, dass kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung anzuerkennen ist. Dies bedeutet: Die Arbeitsgerichte haben den Kündigungssachverhalt vor dem Hintergrund der jeweiligen Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu bewerten. Hierbei kommt den Gerichten ein nicht unbeachtlicher Beurteilungsspielraum zu, womit ein weiterer Grund gegeben wäre, sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zu Lasten des Arbeitnehmers hauptsächlich Intensität und Gewicht der Vertragsverletzung und das Vorliegen von konkreten betrieblichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Arbeitnehmers können folgende Kriterien ins Gewicht fallen:

Mit den vorliegenden Tipps sollen Ihnen in verständlicher Form die praktischen Kniffe aufgezeigt werden, die Ihnen helfen, sich mit Erfolg gegen eine verhaltensbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen. Aus diesem Grunde werden nachfolgend einige Kündigungssachverhalte geschildert, wie sie in der Praxis häufiger vorkommen. Sie erfahren, welche Möglichkeiten zur Abwehr der verhaltensbedingten Kündigung es jeweils gibt und welche Strategie am Erfolg versprechendsten ist, die Kündigung zu Fall zu bringen bzw. eine Abfindung herauszuholen....weiter


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