...
wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen die ihm obliegenden Vertragspflichten
verstoßen hat. Dabei genügt auch bereits eine fahrlässige
Pflichtwidrigkeit. (Beispiele: Ein Arbeitnehmer ist unachtsam und
beschädigt das Eigentum des Arbeitgebers - siehe nebenstehende Karikatur - oder
er verursacht mit einem Betriebsfahrzeug einen Verkehrsunfall.)
Fahrlässig handelt der Arbeitnehmer, wenn er den rechtswidrigen Erfolg (z. B. den eingetretenen Schaden) bei Anwendung der von der Rechtsordnung gebotenen Sorgfalt, Aufmerksamtkeit und Behutsamkeit hätte voraussehen und vermeiden können. Mit anderen Worten: Ein Kündigungsgrund wegen eines fahrlässigen Verhaltens kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn ein von Ihnen verursachter Schaden oder sonstiger rechtswidiger Erfolg (z. B. ein Fehler in der Buchhaltung oder ein fehlerhaft hergestelltes Produkt) von Ihnen hätte vorhergesehen werden können und darüber hinaus auch noch vermeidbar gewesen wäre. Auch hier bringt das Fehlen dieser Voraussetzungen viele Kündigungen zum Scheitern! Natürlich kann in diesem Fall auch keine Abmahnung ausgesprochen werden.
Das Verschulden des Arbeitnehmers entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. So stellt ein Streik zwar eine vorsätzlich begangene Arbeitsverweigerung dar. Die Pflichtwidrigkeit ist jedoch gering, wenn es sich um einen legalen Arbeitskampf handelt, der nicht gegen die Friedenspflicht verstößt. Eine Kündigung ist daher nicht gerechtfertigt.
Pflichtwidriges Handeln kann unter anderem auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitnehmer in einer unverschuldeten Zwangslage befindet. Eine solche unverschuldete Zwangslage kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Arbeitnehmerin ausnahmsweise ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen ist, weil sie die Kinderbetreuung nicht anders organisieren konnte. In diesem Fall besteht eine Pflichtenkollision zwischen der Arbeitspflicht einerseits und der Personensorge für das Kind andererseits, bei der sich die Arbeitnehmerin ausnahmsweise auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Weitere Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung:
Wäre dem Arbeitgeber ein milderes Mittel als Reaktion auf die Arbeitsvertragsverletzungen
noch zumutbar?
Insbesondere und von höchster Wichtigkeit:
Wurde der Arbeitnehmer abgemahnt? ....weiter
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