Probleme mit dem Arbeitsamt - warum Sie eine verhaltensbedingte Kündigung praktisch nie akzeptieren sollten ....

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigung
Teil 2

Im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung sind Probleme mit dem Arbeitsamt vorprogrammiert. Warum Sie daher gut beraten sind, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, wenn Ihnen aus verhaltenbedingten Gründen gekündigt wurde.


Vor welchen Problemen können Sie stehen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat? Selbstverständlich können Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers akzeptieren. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Wenn Sie allerdings kein Anschlussarbeitsverhältnis haben und auf Leistungen des Arbeitsamtes angewiesen sind, kann das böse Erwachen kommen. Das Arbeitsamt geht nämlich bei einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig davon aus, dass Sie Ihr Arbeitverhältnis aus eigenem Verschulden verloren haben, und setzt eine Sperrfrist fest. Dies kann schlimmstenfalls bedeuten, dass Sie bis zu 12 Wochen lang ohne Einkommen sind!

Schon um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden, ist Ihnen dringend zu empfehlen, gegen die verhaltensbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. In vielen Fällen kommt vor dem Arbeitsgericht eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich aufgehoben. Weil der Arbeitnehmer die Berechtigung des Arbeitgebers, ihm aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen, mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat, wird der arbeitsgerichtliche Vergleich so formuliert, dass hieraus auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen nicht mehr geschlossen werden kann. Die sonst fast zwangsläufige Verhängung einer Sperrfrist kann damit vermieden werden.

Selbstverständlich muss nicht jeder Kündigungsschutzprozess zwangsläufig damit enden, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird. Wenn der Arbeitgeber keinen Grund zu einer verhaltensbedingten Kündigung hatte - siehe hierzu die nachfolgenden Tipps -, können Sie natürlich auch um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes kämpfen und, falls Sie in dem Kündigungsschutzprozess obsiegen, an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Wo liegen die "Ansatzpunkte", um eine verhaltensbedingte Kündigung zu Fall zu bringen? ....Checkliste


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