In den nachfolgenden Tipps erfahren Sie, welche Hürden Ihr Arbeitgeber überwinden muss, um Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen zu können. Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der tragende Grund für die Kündigung des Arbeitgebers in einem vom Arbeitnehmer beeinflussbaren arbeitsvertragswidrigen Verhalten liegt.
Bei bestehendem Kündigungsschutz hat Ihr Arbeitgeber nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten. Er braucht für eine sozial gerechtfertigte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verhaltensbedingte Gründe. Hat er diese nicht oder erfüllen seine Gründe für eine ausgesprochene Kündigung nicht die strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), haben Sie gute Chancen, dass das Arbeitsgericht auf Ihre Klage hin die Kündigung des Arbeitgebers "aufhebt", falls dieser seine Kündigung nicht vorher freiwillig "zurückzieht".
Der Arbeitgeber darf Ihnen nur unter der Voraussetzung die verhaltenbedingte Kündigung erklären, wenn der tragende Grund für die Kündigung in einem vertragswidrigen Verhalten liegt, welches zudem von Ihnen beeinflussbar gewesen sein muss.
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