Um es vorweg zu nehmen:
Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
ist für den Arbeitgeber äußerst schwer zu begründen und durchzusetzen.
Die Hürden, die der Arbeitgeber nehmen muss, um seine Kündigung durchzubringen,
sind äußerst zahlreich. Eine betriebsbedingte Kündigung, die überhaupt
keine Angriffspunkte bietet, bildet daher eher die Ausnahme. Deshalb sind Sie
in jedem Fall gut beraten, wenn Sie den Rat eines Fachmanns einholen, falls
Ihnen die betriebsbedingte Kündigung erklärt wurde oder falls Ihnen eine solche
Kündigung bevorsteht.
Damit Sie den Überblick behalten, wird für die nachfolgenden Tipps von dem in der arbeitsrechtlichen Praxis häufigsten Fall ausgegangen, dass der Unternehmer seinen Betrieb, wenn auch eingeschränkt oder umorganisiert, fortführt. Was bei einer Stilllegung des Betriebes oder im Falle einer Insolvenz gilt, wird unter den Tipps bei Betriebsstilllegung und den Tipps bei Insolvenz behandelt.
Der Arbeitgeber darf Ihnen nur unter der Voraussetzung die betriebsbedingte Kündigung erklären, wenn die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Dringende betriebsbedingte Gründe für eine arbeitgeberseitige Kündigung sind nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben, die überdies nebeneinander vorliegen müssen. Sie können die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen wie eine Checkliste zur Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage verwenden.
Weiter....zur Checkliste "betriebsbedingte Kündigung"
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