Welche außer- oder innerbetrieblichen Umstände können zur Begründung
einer betriebsbedingten Kündigung herangezogen werden?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 3
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Lesen Sie zunächst, welche außer- oder innerbetrieblichen Kündigungssachverhalte
es gibt. Sie werden sehen, dass an die Darlegungslast des Arbeitgebers,
wie er die betrieblichen Kündigungsgründe erläutert, sehr hohe Anforderungen
gestellt werden.
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Als außerbetriebliche Gründe sind anerkannt:
- Schwierigkeiten, die Produkte des Unternehmens am Markt abzusetzen (Umsatzrückgang;
Absatzschwierigkeiten),
- geringe oder fehlende Aufträge auf das Unternehmen (Auftragsmangel),
- Veränderung der Marktstruktur,
- mangelnde Rentabilität des Unternehmens wegen zu hoher Kosten und dadurch
bedingten Gewinnverfall,
- Haushaltseinsparungen im öffentlichen Dienst,
- Kürzungen oder Wegfall von Drittmitteln, die zur Finanzierung von Arbeitsplätzen
dienten, insbesondere im Wissenschafts- und Forschungsbereich.

Als innerbetriebliche Gründe werden angesehen:
- Betriebseinschränkungen etwa durch Umstellung von Drei- auf Zweischichtbetrieb,
- Änderung oder Einführung neuer Fertigungsmethoden (numerisch gesteuerte
Maschinen),
- Umstellung oder Einschränkung der Produktion (Rationalisierungsmaßnahmen),
- organisatorische Veränderungen,
- Stillegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung.
Es liegt grundsätzlich im unternehmerischen Ermessen, ob und welche organisatorischen
Maßnahmen der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb den veränderten inner- oder
außerbetrieblichen Entwicklungen anzupassen. Dabei kann das Arbeitsgericht grundsätzlich
nicht nachprüfen, ob die Maßnahme des Arbeitgebers notwendig oder zweckmäßig
war.
Gleichwohl muss gesehen werden, dass bei weitem nicht jede unternehmerische
Entscheidung von den Arbeitsgerichten hingenommen wird und dass es für den gekündigten
Arbeitnehmer reichlich Chancen gibt, eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers
anzugreifen.
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